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   FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10 (Kg)   

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https://dejure.org/2014,37072
FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10 (Kg) (https://dejure.org/2014,37072)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06.11.2014 - 4 K 8/10 (Kg) (https://dejure.org/2014,37072)
FG Sachsen, Entscheidung vom 06. November 2014 - 4 K 8/10 (Kg) (https://dejure.org/2014,37072)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines dem Grunde nach bestehenden Kindergeldanspruch mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 8; EStG § 63 Abs. 1 S. 3
    Innehaben von mehreren Wohnsitzen Kindergeldanspruch für 11-jährigen Sohn während des durch seine fehlende Schulfähigkeit in Deutschland bedingten, auf drei Jahre angelegten Schulbesuchs in Montenegro

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Innehaben von mehreren Wohnsitzen - Kindergeldanspruch für 11-jährigen Sohn während des durch seine fehlende Schulfähigkeit in Deutschland bedingten, auf drei Jahre angelegten Schulbesuchs in Montenegro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10
    Im Einzelfall können auch zwei Wohnsitze nebeneinander bestehen (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 AO ), wenn nach den äußeren Umständen der Lebensmittelpunkt zeitlich und örtlich zwei Wohnungen in verschiedenen Orten zuzuordnen ist und so zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse gebildet worden sind (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 ).

    Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 ).

  • BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99

    Kindergeld bei ausländischem Schulbesuch

    Auszug aus FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10
    Die Beurteilung dieser Frage liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279 ).

    Im Übrigen ist anzumerken, dass D. mit einem Alter von 11-14 Jahren nicht mehr derart jung war wie etwa das Mädchen im Fall des BFH-Urteils vom 23.11.2000 VI R 165/99 (BStBl II 2001, 279 ), das im Alter von noch nicht einmal 6 Jahren für einen auf annähernd 9 Jahre konzipierten Schulbesuch zu den Großeltern in die Türkei geschickt wurde (Juris Rn. 21).

  • BFH, 27.12.2011 - III B 14/10

    Verlust des Inlandswohnsitzes bei längerfristigem Schulbesuch im Ausland; Keine

    Auszug aus FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10
    So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 ; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555 ).

    a) Für die Beibehaltung seines bereits bestehenden Wohnsitzes in Deutschland, wo er seit seiner Geburt lebte und wo er auch vor Beginn und nach Beendigung seines Aufenthalts in Montenegro zur Schule ging, spricht zunächst die erhebliche Dauer der Inlandsaufenthalte, der nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine erhebliche Bedeutung beikommt: Den inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung behalten Kinder nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen (BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555 ).

  • BFH, 16.04.2008 - III B 77/07

    Darlegung mangelnder Sachaufklärung - Frage des Wohnsitzes/gewöhnlichen

    Auszug aus FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10
    Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner Entscheidung, ob D. im Streitzeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland i.S. von § 9 AO hatte (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 16.04.2008 III B 77/07, Juris).
  • BFH, 22.11.2011 - III B 154/11

    Kindergeld: Wohnsitz bei Auslandsaufenthalt des Kindes

    Auszug aus FG Sachsen, 06.11.2014 - 4 K 8/10
    So sind neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung insbesondere auch das Alter des Kindes, die Art der Unterbringung am Ausbildungsort auf der einen und im Elternhaus auf der anderen Seite, der Zweck des Auslandsaufenthalts, die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte bei den Eltern sowie die persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern einerseits und am Ausbildungsort andererseits ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2011 III B 154/11, BFH/NV 2012, 375 ; BFH-Beschluss vom 27.12.2011 III B 14/10, BFH/NV 2012, 555 ).
  • FG Hamburg, 19.12.2012 - 5 K 302/09

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug sog. unregelmäßiger Einfuhrumsatzsteuer

    Über die weiteren Klageverfahren (Az. 4 K 101/12, 4 K 150/12 vormals 4 K 285/09, 4 K 151/12 vormals 4 K 7/10 und 4 K 152/12 vormals 4 K 8/10) ist noch nicht entschieden.
  • FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 21/10

    Einfuhr: Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach

    Die Antragstellerin erhob zeitnah auch gegen vier der übrigen sechs Bescheide Klage, nämlich hinsichtlich der Fälle aus den Gruppen 2, 4, 6 und 7 (4 K 284/10, 4 K 283/10, 4 K 7/10, 4 K 8/10), so dass durch diese fünf Klagverfahren rund EUR 287.000 Zoll-EU und EUR 1.510.000 EUSt im Streit sind, zusammen also EUR 1.797.000.
  • FG Hamburg, 15.09.2010 - 4 V 19/10

    Einfuhr: Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit der Zollschuld

    Die Antragstellerin erhob zeitnah auch gegen vier der übrigen sechs Bescheide Klage, nämlich hinsichtlich der Fälle aus den Gruppen 4, 5, 6 und 7 (4 K 283/10, 4 K 285/10, 4 K 7/10, 4 K 8/10), so dass durch diese fünf Klagverfahren rund EUR 287.000 Zoll-EU und EUR 1.510.000 EUSt im Streit sind, zusammen also EUR 1.797.000.
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